Stettfeld, am 2.6.85

Der Freien WÄHLERVEREINIGUNG (FWV)
UBSTADT – WEIHER

§1 Name und Rechtsnatur

1. Die Vereinigung führt den Namen:

“FREIE WÄHLERVEREINIGUNG“ (FWV )

UBSTADT – WEIHER

 2. Der Sitz der Vereinigung ist 76698 Ubstadt-Weiher

3. Die Vereinigung wird beim Amtsgericht Bruchsal in das Vereinsregister eingetragen werden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

5. Die Vereinigung wird Mitglied des Kreisverbandes der Freien Wählervereinigung (FWV) Karlsruhe

§2 Zweck der Vereinigung

1. Die Vereinigung fördert die Interessen der Gemeinde Ubstadt-Weiher und das Wohl ihrer Einwohner:innen, indem sie an der kommunalpolitischen Meinungs – und Willensbildung der Bürger:innen mitwirkt und ihnen außerhalb der politischen Parteien die Gelegenheit gibt, sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik DEUTSCHLAND an der bürgerlichen Selbstverwaltung zu beteiligen.

2. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar „gemeinnützige Zwecke“ im Sinne des geltenden Steuerrechts.

 §3 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

2. Ehrenmitglieder können nur durch die Hauptversammlung ernannt werden.

3. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist auf dem Aufnahmeantrag die Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, so ist der/die Bewerber:in berechtigt, die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen.

5. Mitgliedschaft in einer politischen Partei schließt die Mitgliedschaft in der Vereinigung der Freien Wähler (FWV) aus.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

1. 1 durch Tod
1. 2 durch Austritt
1. 3 durch Ausschließung bei vereinsschädigendem Verhalten aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bei 2/3 Mehrheit der Anwesenden
1. 4 Bei akutem vereinsschädigenden Verhalten eines Mitgliedes kann der Vorstand (§ 26 BGB) den einstweiligen Ausschluß erwirken. Die endgültige Endscheidung über den Ausschluß ist binnen 4 Wochen durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären

3. Dem auszuschließenden Mitglied ist die Möglichkeit seiner Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung zu geben.

4. Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche an die Vereinigung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen der Vereinigung aktiv teilzunehmen. Andererseits soll jedes Mitglied die Vereinigung nach seinen Kräften unterstützen.

2. Nichtmitglieder sind zu den Veranstaltungen der Vereinigung zugelassen, es sei denn, der Vorstand schließt dies aus.

§ 6 Beiträge und Spenden 

1. Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

3. Die Vereinigung ist berechtigt, zur Erfüllung des Vereinszwecks, Spenden entgegenzunehmen.

 § 7 Organe der Vereinigung 

Die Organe der Vereinigung sind:

1.       Die Mitgliederversammlung

2.       Der Vorstand

 § 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres statt.

2. Der/die 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er/sie muß eine solche innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder – oder ein Viertel der Mitglieder – die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

3. Zur Mitgliederversammlung sind durch den/die l. Vorsitzende:n oder seinem/seiner Stellvertreter:in alle Mitglieder, unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen, schriftlich einzuladen.

4. Jedes Mitglied kann bis zu 3 Tagen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung stellen, der Antrag ist an den/die Vorsitzende:n gem.  § 26 BGB zurichten.

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

Mit 9 anwesenden Mitgliedern kann ein Beschluß herbeigeführt werden.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die erste Vorsitzende. Für Satzungsänderung und Auflösung der Vereinigung ist eine Mehrheit von  2/3 der Stimmen der satzungsmäßig erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Entscheidung über die Auflösung der Vereinigung ist die Mitgliederversammlung nur dann berechtigt, wenn die Auflösung der Vereinigung als ordentlicher Tagesordnungspunkt allen Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben wurde.

Soweit bei dem Beschluß über die Auflösung der Vereinigung weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, ist der Auflösungsbeschluß auszusetzen und binnen einer Frist von 8 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung unter Wahrung der satzungsmäßigen Einladungsformen und -fristen einzuberufen.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der l. Vorsitzenden im Verhinderungsfall vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer:in zu unterschreiben – eine Kopie des Protokolls ist unmittelbar nach der Versammlung dem/der 1. Vorsitzenden zu überstellen.
7. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der erweiterte Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Online-Mitgliederversammlung).

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand wird von der als Jahreshauptversammlung durchgeführten ordentlichen Mitgliederversammlung alternierend alle zwei Jahre in der Form gewählt: zunächst 1.Vorsitzende:r, Kassenwart:in und Pressewart:in im nächsten Jahr 2.Vorsitzende:r und Schriftführer:in.

Bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.

Der Vorstand besteht aus:

1. 1 1. Vorsitzende:r
1. 2 2. Vorsitzende:r
1. 3 Schriftführer:in
1. 4 Kassenwart:in
1. 5 Pressewart:in

dem erweiterten Vorstand gehören an:

1.6 je ein:e Beisitzer:in aus den 4 Ortsteilen:

Ubstadt, Weiher
Stettfeld, Zeutern

1.7 Jugendwart:in

2. Die Mandatsträger in den örtlichen und überregionalen Gremien gehören gleichfalls der erweiterten Vorstandsschaft an.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzende – Jeder vertritt für sich allein –

Im Innenverhältnis darf der/die 2.Vorsitzende nur vertreten, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.

3. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme in den Vorstand berufen und ihnen bestimmte Aufgaben zuweisen.

4. Die Wahl des Vorstandes auf der Jahreshauptversammlung kann durch Zuruf erfolgen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muß eine geheime, schriftliche Wahl stattfinden. Diese Vorschrift gilt auch für alle übrigen Abstimmungen.

5. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

6. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom/von der Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen.

7. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Schriftführer:in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in Kopie innerhalb einer Woche dem/der 1. Vorsitzenden zuzustellen.

§ 10 Kassenprüfer:in

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Kassenprüfer:innen. Diese haben das Recht, jederzeit die Kassenbücher einzusehen und vorhandene Konten und Kassen der Vereinigung zu prüfen. Sie haben auf der ihrer Amtszeit folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung dieser einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung ( §8 Abs.4) ist von dieser ein Liquidator zu bestimmen.

Fehlt diese Bestimmung, so ist der/die 1. Vorsitzende Liquidator.

Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird an die Gemeinde 76698 Ubstadt-Weiher überwiesen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Hauptversammlung vom 3. Juli 1985 in Kraft.

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